SMV-Satzung der RS Erbach


Letzte Änderung: 10.10.2012

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Diese Satzung bezieht sich auf § 62 bis § 70 SchG in der Fassung vom 18.Dezember

2006 und der SMV-Verordnung in der Fassung vom 04. April 2007.


I. Aufgabe der SMV

Die SMV ist Sache aller Schüler. Nur wenn alle Schüler, insbesondere die älteren unter ihnen, die SMV unterstützen und mitmachen, kann sie Erfolg haben. Außerdem ist darauf zu achten, dass alle interessierten Schülerinnen und Schüler in die SMV-Arbeit mit einbezogen sind. Das gilt insbesondere für die jüngeren Schülerinnen und Schüler der Unterstufe sowie für die Teilzeitschüler an Berufsschulen, auch wenn sie nicht in den Schülerrat gewählt wurden.

Grundsätzlich stehen jedem Schüler die Organe der SMV offen; des weiteren kann sich jeder Schüler mit Fragen, Beschwerden, Kritik, Anregungen und Beiträgen an die Organe der SMV wenden, vor allem an seinen Klassensprecher bzw. dessen Stellvertreter und den SMV-Vorstand. Um die Erreichbarkeit der Schülersprecher und Verbindungslehrer zu gewährleisten, informiert ein öffentlich zugängliches Info-Brett über alle Belange der SMV.
Die Aufgaben der SMV umfassen:

 

1. Interessensvertretung der Schüler

Die SMV hat die Aufgabe, die Interessen und Wünsche der Schülerschaft gegenüber der Schulleitung, dem Lehrerkollegium und der Elternschaft zu vertreten. Dazu nehmen die Schülervertreter ihr Anhörungsrecht, ihr Vorschlagsrecht, das Beschwerderecht, das Vermittlungs- und Vertretungsrecht und das Informationsrecht in Anspruch.
Der Schülerrat entsendet Vertreter in die Schulkonferenz, die Schülervertreter können außerdem Anregungen und Vorschläge für die Gestaltung des Unterrichts in der Klassenpflegschaft und in den Fachkonferenzen einbringen.
Schülervertreter können einzelne Mitschüler vertreten, sofern diese es wünschen.

 

2. Selbsgewählte Aufgaben

Die SMV verpflichtet sich, an der Gestaltung des schulischen Lebens aktiv teilzuhaben und dabei auf die Wünsche der Schüler einzugehen.

 

3. Übertragene Aufgaben

Die SMV beteiligt sich an Organisations- und Verwaltungsaufgaben der Schule.

 

II. Organe der SMV

 

Organe der SMV sind:

 

1. Klassenschülerversammlung

Die Klassen- bzw. Kursschülerversammlung besteht aus allen Schülern einer Klasse bzw. eines Kurses. Sie hat die Aufgabe, alle Fragen der Schülermitverantwortung, die sich innerhalb der Klasse bzw. des Kurses ergeben, zu beraten und gegebenenfalls Beschlüsse zu fassen. Der Klassen- bzw. Kurssprecher beruft die Klassen- bzw. Kursschülerversammlung in Absprache mit dem Klassenlehrer ein und leitet sie. Für die Klassen- bzw. Kursschülerversammlung können pro Schuljahr bis zu 4 Verfügungsstunden bereitgestellt werden, im Teilzeitbereich an beruflichen Schulen sind es bis zu 2 Stunden.

 

2. Klassensprecher

Die Klassensprecher bzw. Kurssprecher und deren Stellvertreter vertreten die Interessen der Schüler einer Klasse bzw. eines Kurses in der SMV. Sie werden spätestens in der 3. Unterrichtswoche gewählt. Sie sind Mitglied im Schülerrat, die Amtszeit beträgt ein Jahr. Sie sind verpflichtet, die Klasse regelmäßig und umfassend über die Angelegenheiten der SMV zu unterrichten.

Die Gewählten sind Mitglied im Schülerrat. Darüber hinaus können in allen weiteren Kursen Kurssprecher gewählt werden, diese sind aber nicht Mitglied im Schülerrat und haben dort kein Stimmrecht.

 

3. Schülerrat

3.1 Zusammensetzung und Stimmrecht
Die Klassensprecher und Kurssprecher sowie deren Stellvertreter bilden den Schülerrat in den allgemein bildenden Schulen. Bei Beschlüssen sind alle Mitglieder des Schülerrates stimmberechtigt.
Der Schülerrat kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen und zusätzliche beauftragte Schüler heranziehen, die in den Schülerratssitzungen Teilnahme- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht haben.

3.2 Sitzungen
Die Termine der Schülerratssitzungen werden mindestens 1 Woche vor dem Sitzungstermin festgelegt und allgemein bekannt gegeben. Es soll monatlich mindestens eine Sitzung stattfinden. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn eine bestimmte Anzahl von Mit-gliedern  des Schülerrats dies beim Schülersprecher schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

Jede Schülerratssitzung ist öffentlich. Nur auf Antrag eines Mitglieds kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Einladung zur Sitzung erfolgt mindestens eine Wochen vor dem Sitzungstermin. Der Schülersprecher oder seine Stellvertreter leiten die Sitzungen. Es besteht Anwesenheitspflicht für die Mitglieder des Schülerrates sowie für die sonstigen Beauftragten des Schülerrats.

Über die Sitzungen des Schülerrates wird ein Protokoll angefertigt. Dieses soll vom Schriftführer innerhalb einer Woche nach der Schülerratssitzung dem Schülersprecher vorgelegt werden, der es anschließend über einen Aushang am SMV-Brett  veröffentlicht. Das Protokoll muss in der jeweils nächsten Sitzung vom Schülerrat genehmigt werden.

3.3 Beschlussfähigkeit
Der Schülerrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern es nicht anders festgelegt ist. Auf Antrag wird geheim abgestimmt, ansonsten mit Handzeichen.

 

4. Schülersprecher

Die gesamte Schülerschaft wählt in einer Vollversammlung vor den Herbstferien eines neuen Schuljahres den Schülersprecher, seinen Stellvertreter und die restlichen Mitglieder der Schulkonferenz. Jeder Schüler und jede Schülerin kann sich zur Wahl stellen. Die Amtszeit beträgt ein Schuljahr. Das Amt wird bis zur Neuwahl geschäftsführend vom bisherigen Schülersprecher oder seinem Stellvertreter fortgeführt. Der Schülersprecher ist nach den Grundsätzen des konstruktiven Misstrauensvotums abwählbar.

Der Schülersprecher ist der Vorsitzende des Schülerrates. Er vertritt die Interessen der Schüler der gesamten Schule gegenüber der Schulleitung, dem Lehrerkollegium und dem Elternbeirat sowie nach Außen wie beispielsweise bei Arbeitskreisen oder gegenüber dem Landesschülerbeirat.

Als Vorsitzender des Schülerrates beruft der Schülersprecher die Schülerratssitzungen ein, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen. Er ist verantwortlich für die Arbeit der SMV und den Schülern gegenüber rechenschaftspflichtig.

Der Schülersprecher soll an allen regionalen und überregionalen Treffen von Schülervertretungen teilnehmen. Insbesondere soll der Schülersprecher den Schülerrat über die Arbeit des Landesschülerbeirates informieren, der die Interessen der Schüler gegenüber dem Kultusministerium vertritt.

Für die Abwicklung der Arbeit des Schülerrats werden gewählt:

 

5. Kassenwart

Der Kassenwart und sein Stellvertreter werden vom Schülerrat spätestens in der zweiten Schülerratssitzung für ein Jahr gewählt. Ist er nicht vollgeschäftsfähig, verwaltet er die Kassengeschäfte mit den Verbindungslehrern. Der Kassenwart und sein Stellvertreter verwalten unter Aufsicht der Verbindungslehrer  die Finanzen der SMV und führen Buch. Der Kassenwart ist dem Schülerrat Rechenschaft schuldig. Er muss  ein Mal im Jahr oder auf Antrag des Schülerrates seine Arbeit offen legen. Weiteres siehe „V. Finanzierung und Kassenprüfung“.

 

6. Schriftführer

In der konstituierenden Sitzung zu Beginn des Schuljahres wählt der Schülerrat einen Schriftführer sowie einen Stellvertreter, der den Schriftführer bei seiner Arbeit unterstützt. Der Schriftführer fertigt von allen Sitzungen des Schülerrates ein Protokoll an. Außerdem sammelt und verwaltet er gewissenhaft die Protokolle der Ausschüsse.

Die SMV-Satzung richtet weitere Ausschüsse mit Teilzuständigkeiten ein:

 

7. Ausschüsse

Ausschüsse für die verschiedenen Aufgabenbereiche sowie Stufenausschüsse werden mit Zustimmung des Schülerrats gebildet und aufgelöst. Ausschüsse können zu den Aufgabenbereichen … (à Evaluation; Ganztagesschule; Projekte; Veranstaltungen; Finanzen…) gebildet werden.

Stufenausschüsse bilden die Klassen einer Jahrgangsstufe, ihre Aufgaben sind… . Die Ausschüsse sind für alle Schüler offen.

Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte jeweils einen Sprecher. Er koordiniert die Arbeit seines Ausschusses, beruft die Ausschuss-Sitzungen ein und leitet sie. Er ist für die Arbeit seines Ausschusses verantwortlich. Der Sprecher achtet auf die Mitarbeit seiner Ausschuss-Mitglieder und insbesondere auf deren Anwesenheit bei SMV-Sitzungen. Am Ende des Jahres erstellt der Ausschuss-Sprecher den Zusatz zum Zeugnis über die Mitarbeit in der SMV für die engagierten Mitglieder seines Ausschusses.

Die Ausschüsse arbeiten selbstständig und sind dem Schülerrat Rechenschaft schuldig. Über ihre Arbeit soll ein Protokoll angefertigt werden.

 

8. Vorstand

Der Schülersprecher, seine Stellvertreter, die Verbindungslehrer, der Kassenwart, der Schriftführer sowie die Ausschuss-Vorsitzenden bilden den Vorstand. Der Vorstand ist verpflichtet, … (à monatlich; mindestens sechs Mal im Jahr; … ) zusammenzutreten. Die Sitzungstermine werden zu Beginn des Schuljahres festgelegt, der Schülersprecher leitet die Sitzungen. Der Vorstand koordiniert die Arbeit der SMV. An ihn können alle SMV-Mitglieder herantreten, wenn es Probleme innerhalb der SMV gibt.

 

III. Wahlen

Die Grundsätze der ordentlichen Wahl gelten für alle Wahlen innerhalb der Schülermitverantwortung. Sie sind also gleich, geheim, allgemein und direkt. Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist Aufgabe des Wahlleiters, der selbst nicht kandidiert und von dem jeweiligen Gremium auf Vorschlag gewählt wird. Nach der Aufstellung der Kandidatenliste wird eine Personaldebatte unter Ausschluss der Kandidaten geführt.

Die Einladung zur Wahl des Schülersprechers und seiner Stellvertreter, die Einladung zur Wahl der Verbindungslehrer sowie die Einladung zur Wahl der Delegierten in die Schulkonferenz erfolgt durch den amtierenden Schülersprecher oder einen seiner Stellvertreter sofern vorhanden, ansonsten ein Verbindungslehrer.

 

1. Wahl des Schülersprechers und seiner Stellvertreter

Die Wahl des Schülersprechers und seiner Stellvertreter sollte vor den Herbstferien des neuen Schuljahres stattfinden. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten alle Klassensprecher gewählt sein. Es werden ein Schülersprecher und ein Stellvertreter gewählt.

1.1 Der Schülersprecher
Er wird  aus der Mitte aller Schülerinnen und Schüler an der Schule gewählt
Der Schülersprecher wird durch eine Direktwahl von der gesamten Schülerschaft der Schule gewählt.

1.2 Der Stellvertreter
Er wird aus der Mitte aller Schülerinnen und Schüler an der Schule gewählt.

 

2. Wahl der Schülervertreter in die Schulkonferenz

Der Schülersprecher ist Kraft Amtes Mitglied in der Schulkonferenz. Der Schülerrat wählt aus seiner Mitte ab Klassenstufe 7 zwei weitere Delegierte sowie drei Stellvertreter in einem Wahlgang. Die ordentlichen Delegierten werden in einem Wahlgang gewählt. Die Stellvertreter werden ebenfalls in einem Wahlgang gewählt. Die Reihenfolge der erreichten Stimmzahlen ist für die Vertretung maßgebend. Die Stellvertreter nehmen in der Schulkonferenz ihr Vertretungsrecht in der Reihenfolge der erreichten Stimmzahlen wahr, es ist also keine Personenvertretung vorgesehen. Vor der Wahl stellen sich alle Kandidaten vor und beantworten Fragen der Schülerschaft.  

 

3. Wahl der Verbindungslehrer

Die gesamte Schülerschaft wählt  am Ende des Schuljahres zwei Verbindungslehrer. Ihre Amtszeit beträgt ein Schuljahr. Ein Verbindungslehrer ist nach den Grundsätzen des konstruktiven Misstrauensvotums abwählbar.

Diese Wahl wird von den amtierenden Klassensprechern innerhalb der Klassen geleitet. Nicht wählbar sind der Schulleiter, der stellvertretende Schulleiter sowie Lehrer mit weniger als einem halben Lehrauftrag. Die vorgeschlagenen Lehrer müssen vor der Wahl nach ihrem Einverständnis zur Kandidatur befragt werden.

Jeder Schüler hat zwei Stimmen, die nicht kumuliert werden können. Gewählt sind die Kandidaten, welche die höchsten Stimmzahlen erreichen.

Zu den Aufgaben der Verbindungslehrer gehört, neben der Beratung und Unterstützung der SMV, die Einladung zur Schülersprecherwahl, falls keine geschäftsführenden Schülersprecher vorhanden sind.

 

IV. Finanzierung und Kassenprüfung

Die Finanzmittel der SMV müssen für Zwecke, die der Schülerschaft insgesamt dienen oder für Zwecke, die vom Schülerrat vorgeschlagen und mit Mehrheit beschlossen wurden, verwendet werden. Die Finanzen werden vom gewählten Kassenwart und den Verbindungslehrern über ein Konto bei der Sparkasse Ulm verwaltet.

Ausgaben können Verbindungslehrer, Schülersprecher und Kassenwart in gegenseitigem Einverständnis tätigen. Alle Ausgaben über  50 € müssen vom Schülerrat genehmigt werden. Die Kassenbuchführung mit Hilfe eines Kassenbuches durchgeführt, die Belege sind ein Jahr aufzubewahren.

In jedem Schuljahr wird die SMV-Kasse durch zwei Kassenprüfer kontrolliert. Der Schülerrat bestimmt den 1. Kassenprüfer  aus seiner Mitte. Der 2. Kassenprüfer, der ein Erziehungsberechtigter eines Schülers sein muss, wird bestimmt durch den Vorschlag des Elternbeirats. Sie berichten dem Schülerrat vom Ergebnis der Kassenprüfung. Dieses wird vom Schülerrat bestätigt und zur Kenntnisnahme an den Schulleiter und den Elternbeirat geleitet.

 

V. Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung wurde am 1. Oktober 2012 von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Schülerrats verabschiedet. Sie tritt am 10. Oktober 2012 in Kraft.

Die Satzung kann mit einer Mehrheit von über 50 Prozent geändert werden.

Die SMV-Satzung muss veröffentlicht und damit allen Schülerinnen und Schülern zugänglich gemacht werden.